Anton RauscherDer Konflikt um das Kopftuch
Aus: Kirche in der Welt, Bd. 4, S. 246-260, Würzburg Echter Verlag
Die große Resonanz, die das sogenannte Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 ausgelöst hat, deutet darauf hin, daß Entwicklungen eingetreten sind, die das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Grundrechtes der Religionsfreiheit und des weltanschaulich-religiös neutralen Staates erneut auf den Prüfstand stellen. Schon das "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995 hat die breite Öffentlichkeit bewegt und vor allem in den Ländern mit großem katholischen Bevölkerungsanteil Kopfschütteln und massive Proteste hervorgerufen. Hiernach sollte die negative Religionsfreiheit eines Schülers, dessen Eltern es nicht hinnehmen wollten, daß ihr Kind "unter dem Kreuz lernen muß", als höherrangig eingestuft werden als die positive Religionsfreiheit womöglich aller anderen Kinder und ihrer Eltern, die am Kreuz nicht Anstoß nehmen und an der christlichen Erziehung und Bildung in der staatlichen Schule festhalten.{1} Jetzt ging es darum, ob das Kopftuch gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates verstößt, die wegen des Zwangscharakters der staatlichen Schule für alle Kinder in einer pluralistischen Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist.
Der Weg durch alle InstanzenDie 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Fereshda Ludin lebt seit 1982 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland und erwarb 1995 die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie studierte in Stuttgart Pädagogik und wollte Lehrerin werden. Nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung bestand sie 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit den Ausbildungsfächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde / Wirtschaftslehre. Der Antrag auf Einstellung in den Schuldienst im Land Baden-Würtemberg wurde vom Oberschulamt Stuttgart wegen mangelnder persönli-
247cher Eignung abgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, daß Frau Ludin nicht bereit sei, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot der staatlichen Neutralität nicht vereinbaren. Gegen diesen Bescheid legte Frau Ludin Widerspruch ein. Das Tragen des Kopftuches sei Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung, und die Ablehnung ihres Antrages verletze das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sie wies auch darauf hin, daß es sich beim Kopftuch - anders als beim Kruzifix - nicht um ein Glaubenssymbol handele. Das Oberschulamt wies den Widerspruch zurück. Auch wenn Frau Ludin nicht für ihre Glaubensüberzeugung missioniere, so bringe das Kopftuch ihre Zugehörigkeit zum Islam zum Ausdruck, dem sich die Schüler nicht entziehen könnten. Gerade für Schülerinnen muslimischen Glaubens könne daraus ein erheblicher Anpassungsdruck entstehen, was dem pädagogischen Auftrag der Schule widerspräche, auf Integation der muslimischen Schülerinnen und Schüler hinzuwirken. Daraufhin entschloß sich Frau Ludin, den Klageweg zu beschreiten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg als Berufungsinstanz und ebenso das Bundesverwaltungsgericht wiesen die jeweilige Klage ab. In der Argumentation wird von der Revisionsinstanz kargelegt, daß aus der umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit nach Art 4 Abs.1 GG das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folge. Dies gelte insbesondere in dem vom Staat organisierten und gestalteten Lebensbereich der bekenntnisfreien Pflichtschule. Das Neutralitätsgebot gewinne mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei einem wachsenden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung und sei nicht etwa im Hinblick darauf aufzulockern, daß die kulturelle, ethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der Schule trage. Weder das Gebot der Toleranz noch der Grundsatz der praktischen Konkordanz zwängen dazu, das Elternrecht und die Glaubensfreiheit der Eltern und der Schüler einer öffentlichen Schule zugunsten einer ein Kopftuch tragenden Lehrerin zurückzudrängen.
Das Urteil des BundesverfassungsgerichtsDas Bundesverfassungsgericht, bei dem Frau Ludin Verfassungsbeschwerde einlegte, gelangte zu einer anderen Auffassung: Die Urteile der Vorinstanzen verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grund-
248rechten.{2} Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an die Revisionsinstanz zurückverwiesen. Ein Kopftuchverbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das individuelle Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG dar. Auch das religiös begründete Tragen eines Kopftuches falle unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Glaubensfreiheit, selbst wenn die Trägerin als Beamtin im Schuldienst stehe. Dem Landesgesetzgeber stehe aber frei, eine Regelung zu schaffen, die gegebenenfalls auch eine Einschränkung der Glaubensfreiheit - bis hin zum "Kopftuchverbot" - einschließen könne (Abs. 62 ff.). Das Urteil des Zweiten Senats erging mit 5 zu 3 Stimmen. Dem Urteil werden zwei Leitsätze vorangestellt. 1. Ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte bedürfe einer "hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage". 2. "Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlaß zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein". Bei der Frage, die der Zweite Senat zu entscheiden hatte, waren abzuwägen die individuelle Religionsfreiheit der Klägerin nach Art. 4 GG, die Grundrechte Dritter, insbesondere das Elternrecht auf Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 GG, und das Gebot staatlicher Neutralität in Fragen der Religion und Weltanschauung im Zusammenhang mit dem staatlichen Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG. Die Senatsmehrheit sieht Fereshda Ludin als Grundrechtsträgerin und räumt ihrer individuellen Glaubensfreiheit den Vorrang ein, weil die von ihr vorgebrachte Begründung, das Kopftuch sei für sie verbindliche religiöse Pflicht, "plausibel" sei (Abs. 40,53) und weil aus dem Tragen eines Kopftuches im Unterricht kein "Eignungsmangel" der Lehrkraft abzuleiten sei, der ein Verbot rechtfertige (Abs. 58,59). Das Kopftuch hindere Frau Ludin auch nicht daran, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Was den Staat betrifft, so habe er zwar auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten. Aber die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität sei keine "distanzierende" im Sinne einer "strikten Trennung von Staat und Kirche", sondern im Sinne einer "Offenheit" und einer "fördernden Haltung" für die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse (Abs. 43,44); dies sei auf ein Men-
249schenbild gegründet, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt sei (Abs. 42). Was das Erziehungsrecht der Eltern und den Erziehungsauftrag des Staates, dem die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, betrifft, so enthalte Art. 6 Abs. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern, der Erziehungsauftrag des Staates sei "eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet" (Abs. 45). Schließlich reiche die negative Religionsfreiheit von Schülern (und Eltern) nicht so weit, "von fremden Glaubensüberzeugungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben" (Abs. 46). Demgegenüber gelangt das Minderheitenvotum des Senats in zentralen Punkten zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts. Die Senatsmehrheit habe zu Unrecht eine Grundrechtsabwägung zugunsten der individuellen Glaubensfreiheit vorgenommen. Im Grunde gehe es nicht um die Abwägung gleichwertiger Rechtsgüter, sondern um eine "funktionelle Begrenzung des Grundrechtsschutzes für Beamte" und im gegebenen Falle um die Begrenzung "des Zugangs zu einem öffentlichen Amt" (Abs. 76). "Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromißlose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren" (Abs. 102). Wer den Lehrer primär als Grundrechtsträger begreife und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richte, verkürze die Freiheit derer, um derentwillen der Gesetzesvorbehalt im Schulrecht ausgedehnt wurde.
Kritische Überlegungen zum UrteilViele Tages- und Wochenzeitungen hoben in einer ersten Reaktion hervor, die Richter seien davor zurückgeschreckt, den Streit zu entscheiden. Sie hätten die Fragen des Kopftuchverbots an die Länderparlamente zurückgereicht. Es sei offen geblieben, ob dem Grundrecht der Religionsfreiheit der Klägerin oder dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates der Vorrang zukomme. Demgegenüber sei das Minderheitenvotum in sich stringent, weil es davon ausgehe, daß es sich im Falle von Frau Ludin gar nicht um eine Abwägungssituation gleichberechtigter Rechtsgüter handele, sondern schlicht um die Frage, ob das Kopftuchverbot zu jenen funktionellen Begrenzungen gehören könne, denen ein Beamter, der im Auftrag der Allgemeinheit und in Verantwortung des Staates tätig ist, unterliegt. Bohrender sind die Fragen nach dem Sinngehalt und der Deutung des
250Kopftuchs. Die Klägerin hatte immer wieder betont, daß das Tragen eines Kopftuchs die Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich mache. Die Senatsmehrheit hält eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit als islamisch-religiös begründete Glaubensregel, die dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zuzuordnen ist, für "hinreichend plausibel". Der Gebrauch des Begriffes "plausibel" mutet in diesem Zusammenhang merkwürdig an. Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob das Kopftuch eindeutig ein religiös-islamisches Symbol oder ein mehrdeutiges Zeichen ist. Schon die Tatsache, daß die Muslime in Deutschland und in anderen Ländern Europas das Tragen des Kopftuchs höchst unterschiedlich praktizieren, muß nachdenklich stimmen. Ein beträchtlicher, ja wohl der größere Teil der Muslime, die zugewandert sind, tragen in der Öffentlichkeit kein Kopftuch. Aber auch in den muslimischen Ländern selbst sind die Verhaltensweisen der Frauen keineswegs einheitlich. In den arabischen Staaten rund um den Persischen Golf ist nicht nur das Tragen des Kopftuchs, sondern die Verhüllung des Körpers der Frau die Regel. Anders sind die Praktiken in den Staaten Irak und Iran. Während im Irak viele Frauen unter der bisherigen Diktatur eher dem Beispiel der Türkei folgten und Frauen mit und ohne Kopftuch das Erscheinungsbild pägten, hat sich die Situation im Iran seit der islamischen Revolution gewandelt. Die Frauen tragen mehrheitlich das Kopftuch oder sind verschleiert. Hier hat das Kopftuch islamische Signalwirkung. Was die Türkei betrifft, so gehört vor allem in den ländlichen Gebieten Anatoliens das Kopftuch zur Bekleidung der Fau, wie auch in Deutschland die Zeiten noch nicht so weit zurückliegen, als auf dem Land ein Kopftuch und am Sonntag die regionale Tracht die Mädchen und Frauen kleideten. In den großen Städten der Türkei und in Touristenzentren hat die laizistische Ideologie, die der Staatsgründer Kamal Atatürk durchsetzte, die "westliche" Kleidung der Frau zur Norm gemacht. Das Kopftuch als Ausdruck des islamischen Bewußtseins wurde aus allen staatlichen Einrichtungen, aus den Behörden, Gerichten, Universitäten und Schulen verbannt. Allerdings gärt es in der Türkei unter der Decke gewaltig. Nach wie vor ist der mächtige Militärapparat der Garant des laizistischen Staates. Das Kopftuch ist, wenn man die Praktiken in den verschiedenen Ländern betrachtet, kein allgemein verbindliches religiöses Symbol, und das Tragen des Kopftuchs keine religiöse Pflicht. Dies hat die Senatsmehrheit nicht bedacht, auch wenn sich Frau Ludin davon überzeugt gab. Es gibt zwar orthodoxe oder islamische Koranauslegungen dieser Art; aber der
251Koran selbst enthält keine Vorschriften, aus denen sich eine allgemeine Verpflichtung von Frauen zum Tragen von Kopftuch und Schleier begründen ließe.{3} In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Ägyptens im Jahre 1996 hingewiesen, der die von islamischer Seite erhobene Forderung, das Kopftuch müsse in staatlichen Bildungseinrichtungen für Mädchen vorgeschrieben werden, abwies. Gewiß hat die Zahl der jungen Frauen, auch unter den Studentinnen, die bewußt das Kopftuch tragen, zugenommen. Darin kommt zum Ausdruck, daß sie sich, ähnlich wie Christen mit dem Kreuz oder Juden mit der Kippa, offen zu ihrer Religion bekennen wollen. Das Kopftuch kann ein Mittel sein, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Die Gleichberechtigung von Mann und FrauDas Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat eine breite öffentliche Diskussion über die Stellung der Frau in islamischen Ländern entfacht. Das, was darüber an Information zu uns kommt, deutet darauf hin, daß von Gleichberechtigung von Mann und Frau, wie sie sich in der europäischen Tradition entwickelt hat, nicht die Rede sein kann. In der islamischen Religion und Kultur ist die Frau dem Mann untergeordnet und nur begrenzt in der Lage, am öffentlichen Leben, in der Welt von Arbeit und Beruf, in den Bereichen Schule und Bildung, in den Freizeitaktivitäten und im Sport, selbständig teilzuhaben. Die Frau ist auf Haus und Familie beschränkt, darf nicht ohne Zustimmung ihres Mannes das Haus verlassen, Freunde besuchen, allein verreisen. Der Mann ist in jeder Hinsicht sozial, rechtlich, kulturell privilegiert. Auch in der Ehe und Familie hat der Mann vielfach das letzte Wort. Es gibt keine Gleichheit vor dem Gesetz, auch nicht im Strafrecht. Der Islam hält bis heute an der Mehrehe fest, was sich strukturell auf das Zusammenleben in der Ehe und Familie ausgewirkt hat. Hier liegt einer der entscheidenden Unterschiede zum Christentum. Jesus Christus hat die Einehe als göttliches Gebot verkündet und eingeschärft. Von Anfang an hat die Kirche die monogame Ehe religiös und rechtlich vertreten. Sie ist ohne Zweifel der Grundstein der sich immer stärker entfaltenden Gleichberechtigung von Mann und Frau. Wenn Johannes Kandel in seiner kritischen Würdigung des Kopftuch-Urteils die Meinung vertritt, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in
252Art. 3 GG sei "eine große Errungenschaft humanistischer Aufklärung und Ergebnis des beharrlichen Kampfes der liberalen und sozialdemokratischen Frauenbewegung" {4}, so übersieht er, daß die Substanz dieser Gleichberechtigung in der christlichen Sicht der Ehe begründet ist, bei der die freie Einwilligung und Bindung beider Partner konstitutiv ist. Leider ist das Bewußtsein um Wert und Bedeutung der Ehe in vielen Ländern Europas von Auszehrung befallen. Die Art und Weise, wie das Verhältnis von Mann und Frau in den Massenmedien dargestellt, wie die Frau in der Werbung und in vielen Zeitschriften zum Objekt der Lust und Begierde degradiert wird, wirkt auf viele Muslime abschreckend. Dem Islam und den islamischen Gesellschaften wiederum ist das Bewußtsein, daß die Frau genauso wie der Mann dieselbe unantastbare Würde, dieselben Grundrechte und Grundpflichten hat, bis heute fremd geblieben. Auch in den europäischen Ländern, in die viele Muslime in den letzten Jahrzehnten eingewandert sind, sind die Schwierigkeiten in vielen Bereichen gewachsen, in denen Männer und Frauen, Jungen und Mädchen zusammentreffen. Dies kann beispielsweise Fragen der Gestaltung der Schule und insbesonderheit des Schulsports betreffen oder Forderungen der Muslime für die Behandlung ihrer Frauen in Krankenhäusern. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat das Problem auf den Punkt gebracht: "Das durch das Kopftuch vermittelte Frauenbild steht in offenem Widerspruch zu elementaren Grundwerten unserer Verfassung. Die islamische Vorstellung von einem dem Mann nachgeordneten Rang der Frau ist nicht nur unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 2 GG, sondern vor allem auch unvereinbar mit der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde".{5} Da das islamische Kopftuch eher als Zeichen der minderen Stellung in der Ehe und in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, entsteht die Frage, ob eine Lehrerin mit Kopftuch die Werte des Grundgesetzes in der erforderlichen Weise vermitteln und dafür einstehen kann. Zudem scheint das Kopftuch eine zivilisatorische Abgrenzung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zu begünstigen und die Vorbehalte gegenüber dem westlichen demokratischen System zu fördern.
253Seit geraumer Zeit kann man bei Muslimen, die nach Deutschland oder in andere Länder Europas zugewandert sind, ein wachsendes Selbstbewußtsein feststellen. Während sie zunächst vor allem an Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten interessiert waren, aber einer sozialen und kulturellen Integration in die deutsche Gesellschaft eher distanziert gegenüberstanden, ist die nachgewachsene Generation offener und zeigt ihre Zugehörigkeit zur islamischen Religion und Kultur. Das, was den Konflikt um das Kopftuch so brisant macht, ist das Aufkommen des politischen Islamismus. Kritische Beobachter befürchten, das Kopftuch-Urteil werde orthodox-konservative und vor allem islamistische Gruppierungen ermutigen, das Kopftuch offensiv als religiös-politisches Symbol ihrer Deutungsmacht von Koran und Sunna einzusetzen. Das Kopftuch sei ein sichtbares Zeichen religiöser und kultureller Differenz, als deren Verwalter sich muslimische Spitzenverbände verstehen. Sie verlangen im Namen der Religionsfreiheit die Akzeptanz ihrer Deutung des Kopftuchs, obwohl es unter Muslimen auch alternative Interpretationen und Praktiken gibt. Was aber macht den politischen Islamismus - man spricht auch vom islamischen Fundamentalismus - aus? Bassam Tibi, einer der besten Kenner der islamischen Welt, geht davon aus, daß von den 17 Millionen Muslimen, die es in Europa gibt, nur drei bis fünf Prozent Islamisten oder gar Fundamentalisten sind.{6} In Deutschland leben 3,7 Millionen Muslime, von denen lediglich 100.000 organisierte Islamisten sind. Diese Zahl dürfte höher anzusetzen sein, wenn man jene Muslime einbezieht, die für die Denk- und Verhaltensweisen des Islamismus anfällig sind. Ins Gewicht fällt freilich noch ein anderer Tatbestand. Den Islamisten ist es gelungen, die Islamzentren und die Koranschulen weitgehend zu kontrollieren. Sie treten in der Öffentlichkeit als Sprecher des Islam auf, ohne daß von der Mehrheit abweichende oder gar Gegenstimmen hörbar werden. Für das Verständnis des Islam ist nach Bassam Tibi das Prinzip der "Hidschra" wesentlich. Wörtlich übersetzt bedeutet es Einwanderung oder Zuwanderung. Ein Muslim, der in die Welt außerhalb des Islam auswandert, ist verpflichtet, den Islam zu verbreiten. Er darf sich nicht einem nicht-muslimischen Oberhaupt unterordnen. Die muslimischen Immigranten werden zwar, solange sie eine Minderheit bilden, diesen Status
254akzeptieren, aber nur vorübergehend. Sobald sie die Mehrheit erlangt haben, werden sie ihre Ordnungsvorstellungen für alle durchzusetzen suchen. Der Islam ist zwar Religion, Glaube und Ethik, aber damit untrennbar verbunden ist die Gestaltung und Ordnung aller Lebensverhältnisse. Während in der christlichen Sicht die Bereiche Gott und Welt, Natur und Übernatur, Schöpfung und Erlösung, Kirche und Staat jeweils verschiedene Wirklichkeiten sind und deshalb auch die relative Autonomie der gesellschaftlichen Lebensbereiche eine wesentliche Rolle spielt, ist dies im Islam anders: Religion und Politik bilden eine Einheit. Im Islamismus wird der Islam zur politischen Religion. Mit Blick auf die Verhältnisse in der Türkei formuliert Bassam Tibi die These: "Die Islamisten spielen Demokratie, aber ihr Endziel ist der islamische Sharia-Staat, den ich als nicht demokratisch deute, welchen aber alle Islamisten anstreben". Dies ist auch der Grund, warum es in islamischen Staaten weder Religionsfreiheit noch einen weltanschaulich-religiösen Pluralismus noch einen weltanschaulich-neutralen Staat gibt. Sicherlich darf man, worauf Bassam Tibi ebenfalls hinweist, Islamismus nicht mit Jihadismus (Jihad = heiliger Krieg) oder Terrorismus gleichsetzen. Dennoch drängt sich die Frage nach den Verbindungslinien zwischen dem Islam und dem Islamismus auf. Erst recht wird die Frage akut, woran es liegt, daß sich in vielen islamischen Ländern die Gewaltbereitschaft bis hin zu den brutalen Formen des modernen Terrorismus "gegen den Westen" entwickeln konnte.
AbwehrhaltungDiese Vorgänge und Ereignisse haben dazu geführt, daß das Kopftuch in der Wahrnehmung vieler Bürger zunehmend als politisches Symbol verstanden wird. Die Sorge ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Islamismus, der sich bereits der Koranschulen bemächtigte, über islamische Lehrkräfte, die das Kopftuch im Unterricht tragen, auch auf die Schüler in staatlichen Schulen Einfluß gewinnen will. Bieten Lehrerinnen mit Kopftuch noch eine hinreichende Gewähr dafür, daß die Schüler im Einklang mit den Grundwerten des Grundgesetzes unterrichtet und erzogen werden? Kann eine Lehrkraft, die ein Kopftuch trägt, glaubhaft für die Grundrechte des Menschen, für den Rechtsstaat und die demokratische Ordnung, für die Gleichberechtigung von Mann und Frau eintreten, zumal bei vielen muslimischen Schülern von ihren Familien her ganz andere Erfahrungen wirksam sind? Wie steht es mit dem Grundwert der Religionsfreiheit, auf den sich eine Muslima in Deutschland berufen kann, der jedoch in den muslimischen Herkunftsländern zumeist unterdrückt
255wird, jedenfalls für Nicht-Muslime? Und welches Bild haben Muslime von der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der in den Schulen für Frieden und gedeihliche Zusammenarbeit sorgen soll? Sicherlich sind Lehrerinnen ohne Kopftuch nicht schon deshalb Garanten der Toleranz. Auf der anderen Seite geben der Islamismus und die von Al Quaida weltweit verübten terroristischen Anschläge der Kopftuch-Debatte ihr Gewicht. Einige Bundesländer wie Baden-Würtemberg und Bayern haben bereits Gesetzesentwürfe zum Kopftuchverbot im Unterricht auf den Weg gebracht. Annette Schavan, die Kultusministerin des Landes Baden-Würtemberg, stellte fest:{7} Wäre das Kopftuch ein ausschließlich religiöses Symbol, dann gäbe es wohl weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern über die Frage, ob eine Lehrerin in der Schule ein Kopftuch tragen darf, eine so heftige Debatte. Es seien unsere muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die uns darauf hinweisen, daß das Kopftuch auch für eine bestimmte Auslegung des Islam stehe, mit einer politischen Botschaft verbunden sei und zunehmend im Islam als Zeichen einer kulturellen Abgrenzung gewertet werde. Der Streit verlaufe primär nicht zwischen Moslems und Nicht-Moslems, sondern zwischen verschiedenen Gruppen des Islam. Die einen stehen für eine Öffnung des Islam und warnen vor der Unterstützung für einen politischen Islamismus, die anderen erinnern daran, daß weltweit viele Musliminnen zum Tragen des Kopftuchs unter Androhung von Strafe gezwungen werden und es als Teil einer Unterdrückungsgeschichte der Frau zu sehen sei.
Die Problemlage in FrankreichMitten in der Diskussion um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erreichten uns Meldungen, daß auch Frankreich ein Kopftuchverbot plane. Dabei geht es nicht nur um Lehrerinnen, die mit Kopftuch unterrichten, sondern auch um Schülerinnen, die das Kopftuch in der Schule nicht ablegen wollen. Bisher war dies den Schulverwaltungen anheimgestellt, wie sie damit umgehen. Staatspräsident Jacques Chirac kündigte in einer viel beachteten Rede am 17. Dezember 2003 ein entsprechendes Gesetz an.{8}
256Dieser Schritt wird nur verständlich, wenn man sich die gesellschaftliche und politische Entwicklung in Frankreich vergegenwärtigt. Erst General de Gaulle hat das problematische Erbe der Kolonialepoche Frankreichs beendet und Algerien, das dem Mutterland einverleibt worden war, in die Unabhängigkeit entlassen. Allerdings hat der Zustrom von Muslimen aus Nordafrika zugenommen. Seit den achtziger Jahren ist der Islam die zweitgrößte Religion in Frankreich. Er zählt etwa fünf Millionen Gläubige, von denen die Hälfte französische Staatsbürger sind. In der muslimischen Gemeinde nahmen die fundamentalistischen Tendenzen zu, deren Integration in die französische Gesellschaft immer weniger gelingt. In den neunziger Jahren hat sich eine besondere Form der Bandenkriminalität in den Randzonen der Großstädte herausgebildet. Zugleich wuchs die Zahl der muslimischen Frauen und Mädchen, die das Kopftuch in der Öffentlichkeit tragen - auch als ein Zeichen gegen den westlichen Lebensstil. Im Gegenzug kam es zu einem Anwachsen der Radikalen Rechten unter Le Pen. Die Regierung sorgte sich zunehmend um die soziale Kohäsion und die politische Stabilität des Landes. Mit der Gründung des islamischen Rates versuchte Paris, einen französischen Islam zu fördern, um die Integration der Muslime zu erleichtern. Allerdings setzten sich bei der Wahl dieses Gremiums die radikalen Gruppierungen durch. 2003 wurde eine Sonderkommission unter Bernard Stasi eingerichtet, die Vorschläge für die Akzeptanz des Grundsatzes der Laizität entwickeln und einer Destabilisierung der Republik durch religiösen Extremismus entgegenwirken sollte. Doch die ganze Integrationsdebatte wurde auf den Streit um das Kopftuch reduziert. Vor allem sollen "ostentative religiöse Zeichen" wie überdimensionale Kreuze, die Kippa und das Kopftuch verboten werden. Gemäßigte Muslime empfinden sein Verbot als Diskriminierung - die fanatischen laufen Sturm und erklären der Republik den Kulturkampf. Im Unterschied zur verfassungsrechtlichen Stellung von Kirche und Staat in Deutschland beharrt der Grundsatz der Laizität, der erst 1958 Verfassungsrang in Frankreich erhalten hat, darauf, daß Religion in die Privatsphäre gehört und im öffentlichen Leben nichts zu suchen hat. Daran ändern auch nichts die spürbaren Bemühungen Chiracs in seiner Rede, den Grundsatz der Laizität mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit, wie es seit dem Zweiten Weltkrieg gesehen und anerkannt wird, in Einklang zu bringen. Das Kopftuchverbot wird die Reflexion über die
257Religionsfreiheit und das Verhältnis von Religion und Gesellschaft, die in politischen und intellektuellen Kreisen eingesetzt hat, nicht zum Schweigen bringen.
Wie weit reicht die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates? Im Zentrum des Kopftuchstreites steht die Spannung zwischen dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates in einer pluralistischen Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht weist selber auf das "unvermeidliche Spannungsverhältnis" hin, das zwischen der positiven (oder negativen) Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen (oder positiven) Glaubensfreiheit der Schüler andererseits besteht. Der Landesgesetzgeber habe dieses Spannungsverhältnis unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lösen. Dabei müsse er sich um ein "offenes und übergreifendes, die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse gleichermaßen förderndes" Verständnis der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates bemühen. Dies schließe ein, "daß die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen" (Abs. 47). Wenn das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit in dieser Weise behandelt, dann dürften die Proteste gegen das Kruzifix-Urteil aus der Bevölkerung nicht ohne Wirkung geblieben sein. Aber wie sollen die Länder nun vorgehen? Gibt es überhaupt ein, wie der Senat es formulierte, "Überlegungsgleichgewicht" zwischen dem Gebot des gleichen Zugangs für alle, auch muslimische Gläubige, zu öffentlichen Ämtern und dem Elternrecht auf Schutz der eigenen, in manchen Ländern noch mehrheitlich christlich geprägten religiösen Tradition?{9} Es überrascht nicht, daß aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche, ja gegensätzliche Konsequenzen gezogen werden. Dies zeigte sich sofort, als in Baden-Würtemberg und in Bayern die Gesetzesentwürfe zum Kopftuch-Verbot bekannt wurden. Untersagt werden sol-
258len Lehrern politische, religiöse und weltanschauliche Bekundungen, die den Schulfrieden stören könnten. Davon bleibt unberührt "die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen", die dem Erziehungsauftrag der Landesverfassung entsprechen. Auch Bayern will ein eindeutiges Verbot von Symbolen, die sich gegen die Wertordnung des Grundgesetzes und der bayrischen Verfassung richten. In den Massenmedien gab es einen großen Aufschrei vor allem seitens jener Kräfte, denen schon seit langem das bestehende Staat-Kirche-Verhältnis in Deutschland ein Dorn im Auge ist. Ohne auf die Gründe wirklich einzugehen, wurde der "Protest" festgemacht an bestimmten Formeln: "Das Kopftuch ist an den Schulen verboten, die Ordenstracht nicht ... Alle Religionen sind gleich, aber die jüdisch-christlichen sind gleicher" (Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung); "Muslime haben weniger Rechte als Christen" (Frank Drieschner in Die Zeit); "Kutten bevorzugt" (Jörg Schallenberg in der taz). Indem man eine unterschiedliche Behandlung religiöser Symbole registriert und daraus eine vom Grundgesetz nicht gedeckte Ungleichbehandlung der Religionen ableitet, will man das deutsche Staatskirchenrecht entweder in Richtung des französischen Laizismus oder des türkischen Säkularismus verschieben. Die Äußerung von Bundespräsident Johannes Rau zum Jahresende 2003: "Wenn das Kopftuch als Glaubensbekenntnis gilt, als missionarische Textilie, dann muß das genauso gelten für die Mönchskutte, für das Kruzifix", goß Öl ins Feuer. Sie stieß auf entschiedenen Widerspruch. Kardinal Ratzinger erklärte beim Jahresschlußgottesdienst im Regensburger Dom: "Ich würde keiner muslimischen Frau das Kopftuch verbieten, aber noch weniger lassen wir uns das Kreuz als öffentliches Zeichen einer Kultur der Versöhnung verbieten". Auch Bundestagspräsident Wolfgang Thierse erklärte: "Ein Kreuz ist kein Symbol von Unterdrückung, das Kopftuch für viele muslimische Frauen schon".
Die religiöse Basis der KulturIn seiner Grundsatzrede zum Thema "Religionsfreiheit heute - zum Verhältnis von Staat und Religion in Deutschland" am 22. Januar 2004 konnte Bundespräsident Rau die entstandenen Mißverständnisse klären: "Staat und Kirche sind in Deutschland klar voneinander getrennt, aber sie wirken auf vielen Feldern im Interesse der ganzen Gesellschaft zusammen. Ich halte das, alles in allem, für den richtigen Weg, und ich sehe keinen Anlaß dafür, daß wir uns dem Laizismus unserer französichen
259Nachbarn und Freunde anschließen ... Die Grenze findet jede Kirche und jede Religionsgemeinschaft ausschließlich in den vom Grundgesetz garantierten unveräußerlichen Menschenrechten. Auch sie gelten - wie die Relgionsfreiheit - für alle, ob sie Christen, Muslime, Juden, Buddhisten oder Angehörige anderer religiöser Überzeugungen sind, natürlich auch für Menschen, die nicht gläubig sind ... Unser Staat ist kein religionsfeindlicher und auch kein religions-freier Staat. Im Gegenteil: Unser Staat schützt die Religionsfreiheit aller".{10} Mittlerweile werden von verschiedenen Seiten Zweifel laut, ob das Kopftuchverbot der geeignete Weg ist, um dem militanten Islamismus zu wehren. Eine solche Maßnahme trifft nämlich auch jene Muslime, die im Kopftuch vornehmlich ein religiöses Symbol sehen und die auch die im Grundgesetz enthaltenen Grundwertpositionen nicht in Frage stellen. In diese Richtung gehen die Bedenken, wie sie von Mitgliedern der französischen und der deutschen Bischofskonferenz geäußert wurden. Ebenso gewichtig sind die Befürchtungen, das Kopftuch könnte - unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot der Religionen - dazu dienen, alle religiösen Symbole und Zeichen aus den staatlichen Schulen und Einrichtungen zu verbannen. Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Hans-Joachim Meyer, warnte "vor Beifall von falschen Freunden", die ein Kopftuchverbot forderten, aber "eine laizistische Kultur an die Stelle eines partnerschaftlichen Verhältnisses von Staat und Kirche setzen wollten".{11} Auch Bundespräsident Rau befürchtet "den ersten Schritt auf dem Weg in einen laizistischen Staat ... Ich will das nicht. Das ist nicht meine Vorstellung von unserem seit vielen Jahrhunderten christlich geprägten Land".{12} Aber was meint die Formulierung "christlich geprägtes Land"? Ist damit die "christliche Kultur" gemeint? Bisweilen wird die Auffassung vertreten, man könnte die religiösen Überzeugungen und Haltungen der Menschen sozusagen wegstreichen und übrig bliebe die "säkulare Kultur", so daß sich an der Gesamtheit der historisch gewachsenen, ethnischen, geistig-sittlichen, wirtschaftliche, sozialen und politischen Lebensverhältnisse eines Volkes nichts ändern würde.{13} Dies ist ein kapitaler Irrtum.
260Sowenig die unantastbare Würde des Menschen, seine Grundrechte und Grundpflichten ohne die Verankerung in dem dazugehörigen Menschenbild Bestand hätten und erklärbar wären, ebensowenig können Religion, Glaube und Kirche aus dem inneren Zusammenhang mit dem Menschenbild gelöst werden. Ohne die christliche Sicht des Menschen als "Bild Gottes" gäbe es keine überzeugende Begründung. "Christlich geprägtes Land" bezieht sich offenkundig auf diese christliche Sicht der Menschen, die sich in den Denk- und Verhaltensweisen der Menschen, in Gebräuchen und Sitten, in vielen äußeren Zeichen wie Kirchen und Wegkreuzen niedergeschlagen hat, auch wenn viele Bürger sich des christlichen Ursprungs nicht mehr bewußt sind. Wenn Christen mit Juden, Muslimen, Angehörigen anderer Religionen, auch mit Atheisten in Deutschland zusammenleben, verschwindet dann das christlich geprägte Land? Keineswegs. Es ist die christliche Sicht des Menschen, die in allen Menschen - unabhängig von ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen - die ihnen von ihrem Schöpfer verliehene unantastbare Würde und ihre Grundrechte und Grundpflichten anerkennt.{14} Die Christen sollten ihre Sicht des Menschen nicht unter den Scheffel stellen und schweigen, vielmehr kommt es darauf an, diese Sicht auch den Andersgläubigen, den Juden, Muslimen, Hindus, auch den Atheisten zu vermitteln. Zu dieser Sicht des Menschen gehört auch die Religionsfreiheit. Wenn sich diese Sicht des Menschen mehr und mehr durchsetzen würde, wäre viel für das wechselseitige Verstehen und für den Frieden in der Welt gewonnen.
Anmerkungen{1} Vgl. Schule ohne Kreuz? Mit Beiträgen von Peter Lerche, Hans Maier, Anton Rauscher, Walter Ziegler. Sonderheft der Reihe "Kirche und Gesellschaft", hrsg. von der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle Mönchengladbach, Köln 1995. {2} BverfG, 2BVR 1436/02. - Vgl. dazu: Johannes Kandel, "Nur ein Kopftuch?" Kritische Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: Die Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte, 1 + 2/2004, S. 71-75. {3} Ch. W. Troll, Nach dem Kopftuchurteil, in: Stimmen der Zeit, H. 1 (Januar 2004), S.3. {4} A. a. O., S. 73. {5} Michael Bertrams, Das Kopftuch: Im Widerspruch zum Grundgesetz, in: FAZ vom 1. Oktober 03 (Nr. 228), S. 12. {6} Vgl. hier und im folgenden Bassam Tibi, Für eine Demokratisierung des Islam, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 9. Januar 2004 (4. Jg.), Ausgabe 2, S. 1-6. {7} Annette Schavan, Es ist ein politisches Symbol. Warum Lehrerinnen an staatlichen Schulen das Tragen eines Kopftuchs verboten werden muß, in: Die Welt vom 11. November 2003, S. 9. {8} Jacques Chirac, Rede zur Einhaltung des Grundsatzes der Laizität. Frankreich-Info, Hrsg.: Französische Botschaft, 19.12.2003. - Vgl. auch Norbert Wagner, Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderberichte vom 19. Januar 2004, Auslandsbüro Paris/Frankreich, S. 1-23. - Heike Schmoll, Im Sinne des Laizismus. Das Kopftuchverbot in Frankreich als Versuch, fünf Millionen Muslime zu integrieren, in: FAZ vom 20. Dezember 2003. {9} Vgl. Otto Kallscheuer, Sind religiöse Symbole aggressiv? Der Streit um Kreuz, Kopftuch und Kippa muß geführt werden. In ihm wird das Selbstverständnis der weltlichen Republik verhandelt, in: FAZ Sonntagszeitung vom 4. Januar 2004. {10} Abgedruckt in: KNA. Dokumente. 2. Februar 2004, S. 25. {11} Vgl. den Bericht: "Kopftuchstreit keine Bagatelle", in: FAZ vom 22. November 2003. {12} A. a. O. (Anm. 10), S. 27. - Vgl. auch Mark Siemons, Die Falle des Laizismus. Weshalb die Öffentlichkeit religiöser Symbole demokratisch ist, in: FAZ vom 17. März 2004 (Nr. 65), S. 35. {13} Vgl. die Abhandlung von Martin Heckel, Die Ausstrahlungswirkung der Relgionsfreiheit auf das Kulturverfassungsrecht des säkularen Staates, in: Die Bedeutung der Religion für die Gesellschaft. Erfahrungen und Probleme in Deutschland und den USA, hrsg. von Anton Rauscher (Soziale Orientierung, Bd. 17), S. 141-173. {14} Es sind die "transpositiven Wurzeln" des universalen Menschenbildes: vgl. Lothar Roos, Der neue Streit um den Menschen, in: Reihe "Kirche und Gesellschaft", hrsg. von der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle Mönchengladbach, Köln 2003, S. 11ff.
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