Ulrich RuhKontinuität und FlexibilitätWohin geht das deutsche Staatskirchenrecht?
Aus: Herder Korrespondenz, 4/2007, S. 209-211
Die "Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche" sind eine traditionsreiche Veranstaltung. Dieses Jahr traf man sich immerhin schon zum 42. Mal unter der Schirmherrschaft des Bischofs von Essen: Juristen im Dienst der evangelischen und katholischen Kirche, Juristen aus der öffentlichen Verwaltung, Universitätsjuristen vom Emeritus bis zum Wissenschaftlichen Assistenten, nicht nur, aber in erster Linie aus der Bundesrepublik. Die Themen, denen der zweitägige Austausch gewidmet ist, sind unterschiedlicher Natur. So ging es in den letzten Jahren um Denkmalschutz, aber auch um den Fundamentalismus, um Ehe und Familie, aber auch um Säkularisation und Säkularisierung aus Anlass des 200sten Jubiläums des Reichsdeputationsshauptschlusses von 1803.
Aktuelle Entwicklungen fordern das Staatskirchenrecht herausVor drei Jahren hatte sich das Essener Gespräch mit "Religionen in Deutschland und das Staatskirchenrecht" beschäftigt und damit Fragen aufgegriffen, die den Kern des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften und dessen rechtlicher Ausgestaltung betreffen. Diesmal ging es ähnlich grundsätzlich zu, unter dem Titel "Die Verfassungsordnung für Religion und Kirche in Anfechtung und Bewährung". Bei der Auswahl der Referenten hatte man entsprechend hoch gegriffen und den Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bischof Wolfgang Huber, sowie den seit 1999 amtierenden Bundesverfassungsrichter Udo de Fabio eingeladen. Dritter im Bunde war der junge Bonner Jurist Christian Waldhoff, Professor für Öffentliches Recht und Direktor des dortigen Kirchenrechtlichen Instituts. In kaum einem anderen Land der Welt existiert eine solche Fülle von Verträgen zwischen Staat und Kirche wie in der Bundesrepublik, nicht zuletzt aufgrund ihrer föderalen Struktur. Eine einschlägige Textsammlung (Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1987) umfasst zwei dickleibige Bände; dazu kommen inzwischen noch die Verträge zwischen den Kirchen und den neuen Bundesländern. Ähnlich schwergewichtig ist das 1994 in zweiter Auflage erschienene "Handbuch des Staatskirchenrechts" (Herausgegeben von Joseph Listl und Dietrich Pierson, von dessen Autoren viele zu den Stammgästen der "Essener Gespräche" zählen. Die deutschen Verträge zwischen Staat und Kirche gehen teilweise auf die Zeit der Weimarer Republik zurück, die (vor allem für die evangelische Kirche) eine wichtige Zäsur für das Verhältnis von Staat und Kirche bedeutete. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 brachte für Deutschland unter anderem das Ende der Staatskirche, die Anerkennung der "Religionsgesellschaften" als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Grundsatz, dass diese ihre "Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltendes Gesetzes" ordnen und verwalten (Art. 137, WeimRVerf). Die "Kirchenartikel" der Weimarer Reichsverfassung (136, 137, 138, 139 und 141) wurden dann durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz der Bundesrepublik übernommen und sind damit noch heute gültiges Verfassungsrecht. Dazu kommen im Grundrechtsteil des Grundgesetzes Artikel 4 (Abs. 1: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich") sowie Artikel 7, der in Abs. 3 den bekenntnisgebundenen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen garantiert. Artikel 4 GG einerseits und Artikel 140 GG andererseits sind nach wie vor die Grundpfeiler des deutschen Staatskirchenrechts. In den letzten Jahren haben vor allem drei Entwicklungen die Frage nach dessen Zukunft virulent werden lassen. Zum einen sind es die religionsrechtlichen Probleme, die sich aus der gewachsenen Präsenz des Islam in Deutschland ergeben, zum anderen ist es die Entwicklung der beiden großen christlichen Kirchen, die unverkennbar unter inneren Erosionserscheinungen leiden, sich gleichzeitig aber mit hohen politischen und gesellschaftlichen Erwartungen konfrontiert sehen und dementsprechend auf ihrer öffentlichen Rolle bestehen. Schließlich kommt die europäische Dimension immer stärker ins Spiel, wie sich vor allem an den Diskussionen um den Platz der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Vertrag über eine Verfassung der Europäischen Union gezeigt hat beziehungsweise zeigt.
210Am 12. Dezember 2006 hielt Bundesjustizministerin Brigitte Zypris (SPD) in der Berliner Humboldt-Universität eine Grundsatzrede zum Verhältnis von Religion und Staat, in der sich die gegenwärtige religionspolitische Diskussion widerspiegelt. Auf diese Rede wurde denn auch beim diesjährigen "Essener Gespräch" gleich mehrfach Bezug genommen. Die Justizministerin sprach vom säkularen Verfassungsstaat als Ergebnis der Trennung zwischen weltlicher und geistlicher Macht und davon, dass mit der zunehmenden religiösen Vielfalt in der deutschen Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit sinke, "dass unser staatliches Recht jene religiös begründeten Wertüberzeugungen widerspiegelt, die auch der Einzelne teilt". Sie plädierte für ein neues Nachdenken über die Religionsfreiheit, und "über das Spannungsfeld zwischen staatlicher Neutralität, religiöser Toleranz und einem Mindestmaß an Regeln, die alle Menschen für ein friedliches Zusammenleben garantieren". Mindestens indirekt rüttelte sie am staatskirchenrechtlichen Status quo beim Thema Religionsunterricht. Die Justizministerin sprach sich zwar nicht gegen den bekenntnisgebundenen Religionsunterricht aus, votierte vielmehr ausdrücklich für einen Islamunterricht als gleichberechtigtes Fach. Aber sie befürwortete gleichzeitig einen staatlichen Unterricht, in dem "alle Schüler über alle Religionen etwas lernen - und zwar gemeinsam und nicht bekenntnisorientiert", und wies in diesem Zusammenhang Kritik an der Einführung eines Pflichtfachs Ethik in Berlin (vgl. HK, Mai 2006, 220f., und HK, November 2005, 544f.) zurück: Es gebe keinen Exklusivanspruch der Religionen auf einen Werte-Unterricht.
Der moderne Staat und seine christlichen VoraussetzungenWolfgang Huber, der als Bischof von Berlin und Brandenburg direkt mit dem dortigen Streit um den Status des Religionsunterrichts konfrontiert ist, nutzte seinen Auftritt beim diesjährigen "Essener Gespräch" zu einem offensiven Plädoyer für die Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften, wie sie das deutsche Staatskirchenrecht ermöglicht. In Deutschland sei das Verhältnis von Staat und Religionen im Sinne eines geordneten Gegenübers von weltlichem Gemeinwesen und rechtlich selbständigen Religionsverbänden in einer "spezifischen Verbindung von individueller, korporativer und institutioneller Religionsfreiheit" ausgestaltet worden. Als Grundlage für ein angemessenes Verhältnis von Kirche und Verfassungsordnung stellte er die Freiheit als Begriff sowohl der christlichen Heilsgewissheit als auch der staatlichen Rechtsordnung heraus: "Diese beiden Freiheitsbegriffe sind voneinander zu unterscheiden. Im Verhältnis von Kirche und Verfassungsordnung des Grundgesetzes werden sie aber zugleich aufeinander bezogen und korrespondieren miteinander." Die christliche Freiheit dränge nach gesellschaftlichen Umständen und nach einer Verfassungsordnung, in welchen die Entfaltung dieser Freiheit möglich sei. Der EKD-Ratsvorsitzende, Verfasser unter anderem einer großen Arbeit über Kirche und Öffentlichkeit (1973), warb für den öffentlichen Auftrag der Kirche im demokratischen Gemeinwesen. Die wechselseitige Unabhängigkeit von Staat und Kirche bedeute nicht, dass das Religiöse aus dem öffentlichen Bereich verbannt werde: "Vielmehr erkennt der freiheitliche demokratische Staat die große Bedeutung der Religion im Prozess der Wer- und Überzeugungsbildung an. Er braucht bei aller Säkularität und religiösen Neutralität ein sozialethisches Fundament." Gleichzeitig müsse das gesellschaftliche Engagement der Kirche stets als kirchliche Lebensäußerung erkennbar bleiben. Insgesamt kam Huber zu dem Schluss, die deutlichere Wahrnehmung religiöser Pluralität in unserer Gesellschaft biete keinen Grund dazu, "die in der Religionsfreiheit begründete Verhältnisbestimmung von Religionsgemeinschaften und Verfassungsstaat in Frage zu stellen oder zu modifizieren - ganz im Gegenteil". Näherte sich Wolfgang Huber dem Thema Staatskirchenrecht aus der Perspektive der Kirche beziehungsweise der christlichen Freiheitsbotschaft, so argumentierte Verfassungsrichter Di Fabio mehr rechts- und kulturphilosophisch, kam aber zu ähnlichen Folgerungen. Auch er beantwortete die zu Beginn seines Vortrags gestellte Frage, ob die kooperative Nähe zwischen Staat und Kirche noch zeitgemäß sei, mit einem klaren Ja, womit er aber Forderungen sowohl an den Staat wie an die Kirche verband. In seinem viel beachteten Buch "Die Kultur der Freiheit" (München 2005) hat Di Fabio (selber Katholik) den "religiösen Gemeinschaften" ein eigenes Kapitel gewidmet (164-184). Darin bescheinigt er den Religionsgemeinschaften, sie seien eine "ständige Erinnerung an die Eindimensionalität des modernen Projekts" (167) und mahnt den unverzichtbaren, aber gleichzeitig auch durch laizistische Strömungen wie durch Kraftverlust der Kirchen gefährdeten Beitrag religiöser Gemeinschaften bei der "Erhaltung der kulturellen Grundlagen einer humanen Gesellschaft" (174) an. Gleichzeitig betont er, die Neutralität des modernen Verfassungsstaats gegenüber der Religion sei nicht "Gleichgültigkeit und kalte Indifferenz, erst recht nicht die politische Institutionalisierung des antireligiösen Affekts" (173): Respekt vor den "alten Institutionen der großen Kirchen" (270) sei in einer respektlosen und geschichtslosen Zeit ein erstes und wichtiges Gebot. Beim "Essener Gespräch" insistierte Di Fabio jetzt in diesem Sinne darauf, der Staat der Moderne bleibe an das Christentum gebunden, ohne deswegen ein christlicher Staat zu sein. Er habe vielmehr spirituelle Grundmuster des Christentums ins Weltliche umgesetzt, indem er statt vom Primat des Kollektivs von dem des Individuums ausgehe. Heute komme es vor allem darauf an, in einer "Aufklärung zweiter Ordnung", nämlich einer reflektierten Aufklärung, gegen eine ausufernde Freiheit deren individuelle Selbstbindung und daraus erwachsene Gemeinschaften,
211eben gerade Religionsgemeinschaften, zu fördern. Im Verhältnis des Staates zu den einzelnen Religionsgemeinschaften sei eine "wertende Differenzierung" durchaus möglich. An die Adresse der Kirchen gewandt formulierte der Verfassungsrichter in der Diskussion über seinen Vortrag, die auch weiterhin sinnvolle Kooperation mit dem Staat setze voraus, dass die Kirche - wie andererseits auch der sich gegenwärtig strukturell überfordernde Staat - ihrer Identität sicher sei. Er empfahl den Kirchen gleichzeitig, selbstbewusst und mit Leidenschaft für ihre Sache einzutreten, missionarischen Elan zu zeigen. An anderer Stelle hatte er daran erinnert, dass das Staatskirchenrecht an eine lebendige Beziehung zwischen Christentum und Rechtskultur gebunden sei.
Religionsfreiheit mit Gesetzesvorbehalt?"Die Frage nach der Zukunft des Staatskirchenrechts ist die Frage nach Eignung und Potenzial des staatskirchenrechtlichen Normbestands zur Bewältigung aktueller und zukünftiger Probleme im Spannungsfeld Staat-Religion." So lautete in nüchternem Juristendeutsch der erste Leitsatz zum Referat von Christian Waldhoff, das beim diesjährigen "Essener Gespräch" Perspektiven für das deutsche Staatskirchenrecht umreißen sollte. Er sah zum einen für dieses Staatskirchenrecht einen Spagat voraus: "Schrumpft der Anwendungsbereich der institutionellen Regelungen, verlieren diese zwar nicht ihre normative Geltung, wohl aber (verfassungspolitische) Legitimität." Waldhoff empfahl auf diesem Hintergrund eine "wohltarierte Entwicklungsoffenheit" in der Anwendung, die der Stabilisierung der Normen diene. Dabei dürfe allerdings das Proprium des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems nicht verloren gehen. Gleichzeitig wies er unter Verweis auf das berühmte, schon 1967 formulierte Diktum des früheren Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenforde ("Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann") darauf hin, dass Verfassungsvoraussetzungen für das Staatskirchenrecht nicht erzwungen werden könnten. Zum anderen plädierte Waldhoff bei der Weiterentwicklung des Staatskirchenrechts für ein "arbeitsteiliges Konzept" zwischen dem in Art. 4 GG garantierten Grundrecht auf Glaubens- und Religionsfreiheit und den in Art. 140 GG, aus der Weimarer Reichsverfassung übernommenen, institutionellen Vorschriften. Die "Aufladung und Überladung" des Grundrechts stoße in der religiös pluralen Gesellschaft an Grenzen. Er erwähnte in diesem Zusammenhang Überlegungen, Art. 4 GG mit einem Gesetzesvorbehalt zu ergänzen. Das hätte den Vorteil, "dass der parlamentarische Gesetzgeber einschlägige Konflikte regulieren könnte". Schließlich hielt der Bonner Jurist eine "stärkere Abschichtung zwischen verfassungsrechtlichem Rahmen und politischem Gestaltungsspielraum" für geboten. Die institutionellen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen hätten teilweise den Charakter eines Angebots an die Religionsgemeinschaften, etwa zum Erwerb des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über den bislang islamische Organisationen in der Bundesrepublik nicht verfügen. Einerseits, so Waldhoff, könnten die einschlägigen Bestimmungen nicht von "ihrer historischen Folie abgelöst und beliebig auf die Bedürfnisse und Anforderungen bisher nicht heimischer Gemeinschaften zugeschnitten werden". Andererseits sei dem von Nützlichkeitserwägungen geleiteten staatlichen Druck auf Religionsgemeinschaften, "die Anforderungen dieses normativen Angebots auch anzunehmen", eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen. "Unterverfassungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten" seien wohl noch nicht abschließend ausgelotet, gab Waldhoff zu bedenken, und verwies auf das Problem des islamischen Religionsunterrichts als Anwendungsfall dafür. Auf europäischer Ebene habe man im Übrigen offenbar erkannt, dass sich das maßgeblich von historischen und kulturellen Voraussetzungen abhängige Staatskirchenrecht einer Vereinheitlichung entziehe. Die europäische Dimension hatte auch schon Bischof Huber angesprochen: Es sei notwendig, die individuelle, die korporative und die institutionelle Religionsfreiheit mitsamt der religiösen Neutralität des Staates und der gemeinsamen Verantwortung von Staat und Religion für das Gemeinwesen auch im europäischen Kontext zu achten. Mehrfach ging es beim diesjährigen "Essener Gespräch" um die auch sonst in Fachkreisen derzeit kontrovers diskutierte Frage, ob es nicht geboten wäre, wegen der größer gewordenen religiösen Pluralität in Deutschland die überkommene Bezeichnung "Staatskirchenrecht" zugunsten eines "Religionsverfassungsrechts" (vgl. Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht?, Christian v. Walter / Hans M. Heinig [Hg.], Tübingen 2007) aufzugeben. Es herrschte die Auffassung vor, dass man keinen dogmatischen Streit um die Begrifflichkeit führen solle und es sich aus pragmatischen Gründen nahe legen könnte, "Religionsverfassungsrecht" als den umfassenderen Begriff zu verwenden. Allerdings wurde davor gewarnt, unter diesem Stichwort den historisch gewachsenen Status der christlichen Kirchen in Frage zu stellen. Insgesamt herrschte auf der Tagung die Erwartung vor, dass es gelingen könnte, die neuen Probleme im Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften mit dem vorhandenen rechtlichen Instrumentarium zu bewältigen, vorausgesetzt, dieses wird flexibel und möglichst im Konsens aller Beteiligten angewandt. Hinter den rechtlichen Fragen verbirgt sich aber immer die grundlegende Unsicherheit darüber, in welche Richtung sich die deutsche Gesellschaft in den nächsten Jahren und Jahrzehnten religiös-weltanschaulich entwickeln wird, nicht zuletzt im Blick auf die viel beschworene, aber nicht zu garantierende Prägekraft des Christentums. Daran entscheidet sich letztlich auch die Zukunft des Staatskirchenrechts.
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